Rechtliche Tipps für Käufer und Verkäufer
Auf Ebay werden täglich alleine in Deutschland tausende Rechtsgeschäfte abgeschlossen und dies geschieht meist ohne Probleme. Doch in manchen Fällen endet das scheinbar so lukrative Geschäft als Rechtsstreit, im schlimmsten Fall wird noch dazu die Zahlung einer hohen Strafe fällig.
Um dies zu verhindern und auch weiterhin online aktuelle Spielekonsolen oder einen günstigen Markenherd kaufen oder verkaufen zu können, sollte man die aktuelle Rechtssprechung beachten.
Widerrufsfristen neu – für gewerbliche Verkäufer
Bis Juli 2010 musste der Käufer über sein Widerrufsrecht zwingend informiert werden und dies musste außerdem nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches in Textform erfolgen. Das Problem dabei war, dass es aufgrund der technischen Gegebenheiten von Ebay gar nicht möglich war, den Käufer vor Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht zu informieren. Nur dies hätte aber eine verkürzte Widerrufsfrist zur Folge gehabt. Aus diesem Grund hatten Kunden immer ein einmonatiges Widerrufsrecht, was für den Verkäufer natürlich nachteilig war. Bei einer fehlenden oder falschen Belehrung hatte der Kunde gar ein sechsmonatiges Widerrufsrecht.
Um diese nicht ganz sachgerechte Regelung zu ändern, wurde der § 355 Absatz 2 Satz 2 des BGB dahingehend geändert, dass ab Juli 2010 eine zweiwöchige Kündigungsfrist gilt. Die Widerrufsbelehrung kann dem Kunden nun auch unmittelbar nach Abschluss des Vertrages, bei einer Ebay-Auktion also unmittelbar nach Zuschlag des Gebots, übermittelt werden. Dies bedeutet also mehr Rechtssicherheit für Käufer und Verkäufer und als gewerblicher Verkäufer muss man die Widerrufsbelehrung auf jeden Fall auch weiterhin an den Kunden übermitteln.
Konto geknackt – wer haftet?
Immer wieder hört man in den Medien von Fällen, in denen Profile und Konten von Ebaykunden gehackt wurden um damit Profit zu machen. Ein aktueller Fall beschäftigte kürzlich den Bundesgerichtshof (kurz: BGH). Eine Frau hatte das Konto ihres Ehemannes dazu genutzt, um eine Gastronomieeinrichtung im Wert von rund 33.000 Euro zu verkaufen. Der Ehemann wusste davon freilich nichts, bemerkte das Geschäft in seinem Namen jedoch noch rechtzeitig und zog das Angebot zurück. Der potentielle Käufer, der mit 1.000 Euro zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende war, verlangte daraufhin von dem Ehemann die Gastronomieeinrichtung oder die 33.000 Euro wegen sogenannter Nichterfüllung des Kaufvertrages. Die Forderungen des Käufers wurden jedoch von den zuständigen Gerichten immer wieder abgeschmettert, so dass der Fall schließlich vor den BGH kam. Doch auch das Höchstgericht gab dem Beklagten Recht, zwar hafte man grundsätzlich für jedes Rechtsgeschäft, das unter Verwendung des Online-Kontos vorgenommen werde, nicht jedoch in diesem Fall. Selbst die Tatsache, dass der Mann die Zugangsdaten für den Account nicht sorgfältig genug verwahrt hatte, wertete das Gericht nicht. Dem Gericht zufolge sei daher kein Kaufvertrag zustande gekommen und die Klage wurde abgewiesen. Selbst wenn in den Geschäftsbedingungen von Ebay eine Haftungsklausel normiert sei, nach der der Kunde für sämtliche in seinem Namen begangene Aktivitäten haftet, so ändert dies nichts daran, dass dies nach dem Stellvertretungsrecht des BGB nicht zulässig ist. Ebay wird diese Klausel wohl ändern müssen, da sie vor Gericht keinen Bestand hat. Um langwierige Rechtsstreite zu vermeiden, sollte man trotzdem sorgfältig mit seinen Zugangsdaten umgehen und diese unzugänglich aufbewahren.